SiGeKo

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

Der Koordinator hat die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu koordinieren und ihre Einhaltung zu überprüfen. Grundlage ist die EG-Richtlinie 92/57 (EG-Baustellenrichtlinie). Mit der Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) wurde diese Richtlinie 1998 in nationales Recht überführt. Ab einer bestimmten Größe des Bauvorhabens hat der Bauherr seitdem zusätzliche Pflichten bei der Planung und Ausführung seines Bauvorhabens zu erfüllen.

Wann ist ein Sigeko zu bestellen?

SiGeKo Tabelle "Wann ist ein SiGeKo zu bestellen"Sind auf der Baustelle z.B. Beschäftigte mehrerer Firmen bzw. Arbeitgeber gleichzeitig tätig, ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SIGE-Plan) zu erstellen. Oder wenn besonders gefährliche Arbeiten nach Anlage II der BaustellV ausgeführt werden, z. B. Arbeiten mit einer möglichen Absturzhöhe von >7,00m. Dies kann schon auf dem Gerüst eines Einfamilienhauses der Fall sein.

Der zeitliche Rahmen bzw. die voraussichtliche Anzahl der Beschäftigten sind hierbei zu beachten. So ist eine Vorankündigung an die zuständige Behörde notwendig, wenn:

  1. Die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt, und auf der Baustelle mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
  2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.

Nähere Details entnehmen sie der Tabelle .

Daraus abgeleitete Aufgaben des Bauherrn bzw. des SiGeKos:

  • Erstellung einer Vorankündigung bei der zuständigen Behörde. 2 Wochen vor Baubeginn
  • Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes vor Baubeginn und dessen Überwachung während der Bauausführung
  • Einsetzung eines Koordinators für Sicherheit- und Gesundheitsschutz in der Planungs- und Ausführungsphase des Bauprojektes
  • Erstellung einer „Unterlage“ über sicherheitstechnische Maßnahmen für spätere Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen

Qualifikation des SiGeKos:

Dies ist festgelegt in Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30), BAuA, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Weitere Links und Infos:

Information für den Bauherren
Herausgeber: BMWA , Oberste Arbeitsschutzbehörden der Länder und Unfallversicherungsträger

Baustellenverordnung

Bestellung eines geeigneten Koordinators – Eine Hilfe für den Bauherrn nach RAB 30 (pdf-Datei, 128 kByt)
Herausgeber: BAuA